Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers für sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich und insbesondere für den Umbau auf Gasanlagen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Sämtliche Leistungen des Auftragsnehmers erfolgen
ausschließlich nach Maßgabe der folgenden
Geschäftsbedingungen. Die
Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers
ist ausgeschlossen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer getroffen werden.
§ 2 Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält
eine Durchschrift des Auftragsscheins.
2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Subunternehmer zu beauftragen sowie Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 3 Leistungsfristen und –termine
1. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie
vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber alle zur Ausführung der Leistungen
erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw.
zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen
hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit der Erteilung des Auftrags.
2. Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die er nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit der Auftragnehmer von seinem Lieferanten nicht beliefert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggebern unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und vom Auftraggebern gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
§ 4 Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
§ 5 Kostenvoranschläge, Preise, Zahlungsbedingungen
1. Kostenvoranschläge
sind kostenpflichtig gemäß Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Kostenvoranschläge
sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet,
stets freibleibend. Wird auf Grund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt,
so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet.
2. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- und Arbeitswertkatalogen des Auftragnehmers.
3. Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug in Bar zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für eine Selbstbeteiligung des Auftraggebers bei bestehen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Auftragnehmer kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich geltender Höhe.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum bis zum Ausgleich einer
dem Auftragnehmer zustehenden Saldoforderung.
2. Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer finden nur für solche Auftraggeber Anwendung, die Unternehmer sind.
a) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftragsgeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebern vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Auftragnehmer im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
b) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen, die hiernach an den Auftragnehmer abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Auftraggeber sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftraggeber wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Auftraggeber.
c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten
zu sichernden Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, so
ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
d)
Kommt der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise
der Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug und tritt der Auftragnehmer
vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte
die Vorbehaltsprodukte heraus verlangen und zwecks Befriedigung fälliger
Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten. In diesem Falle
wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder den Beauftragten des Auftragnehmers
sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses vertragliche Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Beschaffenheit, Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; sie bemisst sich ausschließlich
nach den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen
über die Eigenschaften, Merkmale und Charakteristika der Leistungen.
2. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Auftraggeber überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
4. Mängel wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl durch für den Auftraggeber kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache sowie ggf. deren Installation beseitigen (= Nacherfüllung).
5. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an den Auftragnehmer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Auftraggeber verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z.B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
7. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder hat der Auftragnehmer sie nach § 439 Abs. 3/§ 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadenersatz gemäß § 9 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn vom Auftragnehmer kein Mangel festgestellt wurde bzw. nicht festgestellt werden konnte. Weist der Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels anderweitig nach, so ist die Nacherfüllung in jedem Fall bei dem Auftragnehmer durchzuführen. Die Rechte des Auftraggebers bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben hiervon unberührt.
8. Jegliche Nacherfüllung hat grundsätzlich am Geschäftssitz des Auftragnehmers zu erfolgen, sofern die Vertragsparteien sich im Einzelfall nicht anders vereinbaren oder für den Auftraggeber diesbezüglich nicht Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vorliegt. Bei mündlichen Mängelanzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Mängelanzeige aus.
9. a) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln aus Reparaturen verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes.
b) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln aus dem Kauf gebrauchter Sachen verjähren für Käufer, die Verbraucher sind, in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden; ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachenunter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wobei hiervon abweichend im Falle eines Rückgriffs des Auftraggebers gemäß §§ 478, 479 BGB die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
c) Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Auftragnehmers bzw. des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
d) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand bzw. nimmt der Käufer den Kaufgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 10. Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.
11. Erfolgt ausnahmsweise gem. vorstehender Ziffer 8.S.1 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung handelt und das für den Auftragnehmer ausgebaute Fahrzeugteile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2
ist die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz wie folgt
beschränkt:
Der Auftragnehmer haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden
nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlicher
Pflichten sind solche, die der Kaufvertrag bzw. Werkvertrag dem
Verkäufer bzw. Auftragnehmer nach seinen Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Auftraggeber bzw. Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen
darf. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit für den Schadensfall
eine Versicherung des Auftraggebers besteht, haftet der Auftragnehmer
nur, soweit der Versicherungsschutz den Schaden nicht abdeckt und
dem Auftraggeber Nachteile im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses
entstehen.
2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, soweit diese nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurden. Haftungsansprüche des Auftraggebers aus Verwahrung sind – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist des Auftragnehmers und bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit – ausgeschlossen.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 10 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern
der Auftraggeber Unternehmer ist. Gleiches gilt für Auftraggeber, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Erhebung einer Klage unbekannt ist.